Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Notariatsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NO
Index
27/02 Notare
Text
III. Abschnitt.
Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.
§ 76.
(1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
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a) | über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung); |
b) | über die Richtigkeit von Uebersetzungen; |
c) | über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift; |
d) | über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden; |
e) | über das Leben von Personen; |
f) | über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden; |
g) | über Beratungen und Beschlüsse; |
h) | über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren; |
i) | über andere thatsächliche Vorgänge; |
j) | über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern; |
k) | über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben; |
l) | über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften. |
(2) Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19,
BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Tatsache, Übersetzung, Zeitpunkt, Erteilung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40072186