Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 76

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch III. Abschnitt.

Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDie Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
    1. Litera a
      über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);
    2. Litera b
      über die Richtigkeit von Uebersetzungen;
    3. Litera c
      über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
    4. Litera d
      über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
    5. Litera e
      über das Leben von Personen;
    6. Litera f
      über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
    7. Litera g
      über Beratungen und Beschlüsse;
    8. Litera h
      über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;
    9. Litera i
      über andere thatsächliche Vorgänge;
    10. Litera j
      über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
    11. Litera k
      über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
    12. Litera l
      über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  2. Absatz 2Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden Paragraphen 77 -, 90, gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Tatsache, Übersetzung, Zeitpunkt, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072186

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P76/NOR40072186

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