(1)Absatz einsIst nach Bestimmung des §. 56 die Beiziehung von Zeugen nothwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Act aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzt, beigezogen werden.Ist nach Bestimmung des Paragraph 56, die Beiziehung von Zeugen nothwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Act aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzt, beigezogen werden.