Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notariatsordnung § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 61, (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe.

  1. Absatz 2Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Zeichensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.
  2. Absatz 3Die Vorschriften des Paragraph 60,, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.

Schlagworte

Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P61/NOR40015710

Navigation im Suchergebnis