(3)Absatz 3Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Ziffer 3, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.