Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 55,
  1. Absatz einsSofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
    1. Ziffer eins
      durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Paragraph 36 b, Absatz 2, zweiter Satz),
    2. Ziffer 2
      durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (Paragraph 36 b, Absatz 2, zweiter Satz) ausgewiesene Zeugen,
    3. Ziffer 3
      durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
    4. Ziffer 4
      durch einen zugezogenen zweiten Notar.
  2. Absatz 2Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      noch nicht 18 Jahre alt,
    2. Ziffer 2
      am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
    3. Ziffer 3
      ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
  3. Absatz 3Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Ziffer 3, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
  4. Absatz 4Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen können vom Notar automationsunterstützt gespeichert werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Körperbeschaffenheit

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072151

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P55/NOR40072151

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