Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 54

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsWollen die an einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der Paragraphen 34,, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (Paragraph 56,) unterzeichnet werden (Paragraph 47, Absatz 2 und 3).
  3. Absatz 3Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakt beizuheften oder beizufügen und bildet mit ihrem Inhalt einen ergänzenden Bestandteil desselben (Paragraph 48, Absatz eins und 3). Sie ist mit dem nicht elektronisch errichteten Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren und im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsakts unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Akt, Hindernis, Aktszeuge

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P54/NOR40072150

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