Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
14.09.1871
Außerkrafttretensdatum
Index
27/02 Notare
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6
RGBl. Nr. 113/1869
Text
V. Hauptstück.
Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare.
I. Abschnitt.
Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.
(Notariatsacte.)
§ 52.
Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei.
Schlagworte
Notariatsakt, Akt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015701