(2)Absatz 2Der Notar hat die Papierurkunde am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar zu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizufügen. Die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schluss händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk).