Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 47

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.
  2. Absatz 2Der Notar hat die Papierurkunde am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar zu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizufügen. Die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schluss händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk).
  3. Absatz 3Nach Beifügung des Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die elektronisch errichtete Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar elektronisch zu unterzeichnen. Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterzeichnen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072142

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P47/NOR40072142

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