(2)Absatz 2Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im §. 13 bezeichnete Weise zu erwirken.Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im Paragraph 13, bezeichnete Weise zu erwirken.