natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer in Z 1 genannten Person gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (§ 36d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sowie natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer (§ 36d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer in Z 1 genannten Person errichtet wurde.natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer in Ziffer eins, genannten Person gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (Paragraph 36 d,) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sowie natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer (Paragraph 36 d,) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer in Ziffer eins, genannten Person errichtet wurde.