Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 36

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

14.09.1871

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 36,

Findet der Notar wegen Mangels der nöthigen Vollmacht oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Berechtigung der Partei zu dem in Frage stehenden Geschäfte, so hat er seine Bedenken zu äußern, übrigens aber, wenn die Partei darauf besteht, die Notariatsurkunde aufzunehmen und die von ihm gemachten Vorstellungen darin ausdrücklich anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015685

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P36/NOR40015685

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