Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 32

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsEin neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (Paragraphen 16,, 17).
  2. Absatz 2Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit nicht fortsetzen
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,
    2. Litera b
      im Falle des Paragraph 19, Absatz eins, Litera e,, sobald sein Amt erloschen ist,
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (Paragraphen 158,, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.
  3. Absatz 3Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Übernahme

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P32/NOR40072133

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