(5)Absatz 5Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.