Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 30

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch IV. Hauptstück

Allgemeine Vorschriften über die Amtsführung der Notare.

Paragraph 30,
  1. Absatz einsJeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Absatz 2Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension vom Amt zu verhängen (Paragraph 180,).
  3. Absatz 3Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
  4. Absatz 4Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  5. Absatz 5Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40021902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P30/NOR40021902

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