(3)Absatz 3Würde die Dauer der nach Abs. 2 anzeigepflichtigen Nichtausübung des Amtes innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen, so hat der Notar bei der Notariatskammer um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen. Über das Ansuchen hat die Notariatskammer, soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben, als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken bestimmt gewesen sind.Würde die Dauer der nach Absatz 2, anzeigepflichtigen Nichtausübung des Amtes innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen, so hat der Notar bei der Notariatskammer um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen. Über das Ansuchen hat die Notariatskammer, soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben, als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken bestimmt gewesen sind.