Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Amt eines Notars erlischt:
    1. Litera a
      der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;
    2. Litera b
      durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach Paragraph 7, Absatz eins, mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
    3. Litera c
      durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Staaten;
    4. Litera d
      durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;
    5. Litera e
      mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
    6. Litera f
      durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
    7. Litera g
      infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (Paragraph 183,);
    8. Litera h
      infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
    9. Litera i
      durch den Tod des Notars.
  2. Absatz eins aDie mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Staaten bleibt.
  3. Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Absatz eins, Litera b bis d und Litera f, genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter Litera b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 3Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Absatz eins, Litera b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Absatz eins, Litera a,, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.
  5. Absatz 4Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Absatz eins, Litera g,) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Absatz eins, Litera h,) ist im römisch zehn. Hauptstück geregelt.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40204985

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P19/NOR40204985

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