(3)Absatz 3Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Absatz eins, Litera b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Absatz eins, Litera a,, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.