Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 134,

  1. Absatz einsDer Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (Paragraph 153, NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.
  2. Absatz 2Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
    1. Ziffer eins
      die Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen, Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;
    2. Ziffer 2
      die Handhabung der Disziplin über Notare und Notariatskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Notaren oder zwischen Notariatskandidaten oder zwischen Notaren und Kandidaten ihres Sprengels in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes oder auf das Dienstverhältnis;
    4. Ziffer 4
      das vermittelnde Einschreiten, wenn zwischen Notaren ihres Sprengels und Parteien Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Ansehung oder Amtsführung oder der vom Notar angesprochenen Gebühren sich ergeben; von der Kammer beurkundete Vergleiche über Gebührenansprüche des Notars sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Beschwerden in den im Gesetze bezeichneten Fällen;
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;
    7. Ziffer 7
      die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen, über Änderungen in der Organisation des Notariates sowie über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen, über die Verlegung der Amtssitze der Notare, über Änderungen im Gebührentarif u. dgl.;
    8. Ziffer 7 a
      die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach Paragraph 14, UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;
    9. Ziffer 8
      die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten;
    10. Ziffer 9
      die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kammerbeiträge (Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 2,) und der Beiträge nach Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 7, sowie die Einbringung der Geldbußen und Kostenersätze (Paragraph 184,), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise (Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 6,) und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung;
    11. Ziffer 10
      die Einberufung des Notariatskollegiums und seiner Gruppen (Paragraph 126,, Absatz 1 und 2);
    12. Ziffer 11
      die Wahl des Kammeranwalts und seines Stellvertreters (Paragraph 168,), die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;
    13. Ziffer 12
      die Wahl der Vertreter zum Delegiertentag (Paragraph 141 a,);
    14. Ziffer 13
      die Entscheidung über die Teilnahme der Kandidaten am Notariatskollegium (Paragraph 124,) und über ihre Wählbarkeit (Paragraph 130,, Absatz 1);
    15. Ziffer 14
      die Vorbereitung von Kollektivverträgen;
    16. Ziffer 15
      die Durchführung und die Anerkennung der für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den von der Österreichischen Notariatskammer erlassenen Richtlinien (Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8,);
    17. Ziffer 15 a
      die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder.
    18. Ziffer 16
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,)
  3. Absatz 3Die von der Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen amtliche Lichtbildausweise im Sinn des Paragraph 36 b, Absatz 2, sein und sind mit qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach Paragraph 140 a, Ziffer 12, festzulegen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P134/NOR40114724

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