Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung Art. 8

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Artikel römisch VIII.

  1. Absatz einsDie im Königreiche Dalmatien bei den Bezirksgerichten aufbewahrten Acten der verstorbenen oder außer Amt getretenen Notare sind von den Bezirksgerichten an den Gerichtshof erster Instanz ihres Sprengels zur Uebernahme in das Archiv abzugeben. Die Uebergabe ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung für andere, als die in derselben bestimmten Personen bereits erworbenen Rechte auf den Bezug eines Antheiles an den Notariatsgebühren werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Schlagworte

Akt, Übergabe, Übernahme, Anteil

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/A8/NOR40015647

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