Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NO
Index
27/02 Notare
Text
Artikel VIII.Artikel römisch VIII.
(1)Absatz einsDie im Königreiche Dalmatien bei den Bezirksgerichten aufbewahrten Acten der verstorbenen oder außer Amt getretenen Notare sind von den Bezirksgerichten an den Gerichtshof erster Instanz ihres Sprengels zur Uebernahme in das Archiv abzugeben. Die Uebergabe ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung für andere, als die in derselben bestimmten Personen bereits erworbenen Rechte auf den Bezug eines Antheiles an den Notariatsgebühren werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Schlagworte
Akt, Übergabe, Übernahme, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015647