Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
26.06.1870
Außerkrafttretensdatum
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§. 2. Der Staatsverwaltung obliegt insbesondere:Paragraph 2, Der Staatsverwaltung obliegt insbesondere:
die Evidenzhaltung des gesammten Sanitätspersonales und die Beaufsichtigung desselben in ärztlicher Beziehung, sowie die Handhabung der Gesetze über die Ausübung der diesem Personale zukommenden Praxis;
die Oberaufsicht über alle Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Ammenanstalten, über die Impfinstitute, Siechenhäuser und andere derlei Anstalten, dann über die Heilbäder und Gesundbrunnen, ferner die Bewilligung zur Errichtung von solchen Privatanstalten;
die Handhabung der Gesetze über ansteckende Krankheiten, über Endemien, Epidemien und Thierseuchen, sowie über Quarantainen und Viehcontumazanstalten, dann in Betreff des Verkehres mit Giften und Medicamenten;
die Leitung des Impfwesens;
die Regelung und Ueberwachung des gesammten Apothekerwesens;
die Anordnung und Vornahme der sanitätspolizeilichen Obductionen;
die Ueberwachung der Todtenbeschau und der Handhabung der Gesetze über das Begräbnißwesen, in Betreff der Begräbnißplätze, der Ausgrabung und Ueberführung von Leichen, dann die Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien;
Schlagworte
Krankenanstalt, Irrenanstalt, Gebäranstalt, Findelanstalt, Tierseuche, Quarantäne, Viehkontumazanstalt, Medikament, Überwachung, Obduktion, Totenbeschau, Begräbniswesen, Überführung, Begräbnisplatz
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Gesetzesnummer
10010157
Dokumentnummer
NOR12128798
Alte Dokumentnummer
N8187037204L