Bundesrecht konsolidiert

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Reichssanitätsgesetz § 11

Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1870

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

26.06.1870

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 11,

Der Landessanitätsrath ist dem Landeschef untergeordnet und verkehrt durch seinen Vorsitzenden nur mit diesem oder mit seinem Stellvertreter.

Derselbe besteht aus dem Landessanitätsreferenten, aus drei bis sechs ordentlichen Mitgliedern, welche von der Regierung ernannt werden und das gesammte Sanitätswesen zu vertreten haben, sowie aus außerordentlichen Mitgliedern, welche den Berathungen von Fall zu Fall über Anordnung oder mit Genehmigung des Landeschefs beigezogen werden.

Außerdem kann der Landesausschuß zwei ordentliche Mitglieder in den Landessanitätsrath entsenden.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder, sowie die Art ihrer Ernennung wird für jedes Verwaltungsgebiet im Verordnungswege bestimmt.

Schlagworte

Landessanitätsrat, Beratung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10010157

Dokumentnummer

NOR12128807

Alte Dokumentnummer

N8187037213L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1870/68/P11/NOR12128807

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