Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
  2. Absatz eins aDer Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß Paragraph 37, Ziffer 6, verpflichtet, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.
  3. Absatz 2Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.
  4. Absatz 3Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Absatz 2, zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
  5. Absatz 4Bei Vorliegen eines der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den in Paragraph 8 c, Absatz eins, zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
  6. Absatz 5Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß Paragraphen 8 b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

Anmerkung

EG/EU: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003; Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013

Schlagworte

Angriffsmittel, Bildträger, Tonträger

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40154306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P9/NOR40154306

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