Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 8e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8e

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

25.06.2017

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8 e,
  1. Absatz einsAusgenommen im Fall des Paragraph 8 b, Absatz eins, Ziffer 3, entfallen die in Paragraph 8 b, angeführten Pflichten zur Feststellung und Prüfung der Identität der Partei und jener des wirtschaftlichen Eigentümers, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur Aktualisierung der Informationen, wenn die Partei
    1. Ziffer eins
      ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt,
    2. Ziffer 2
      ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut ist, das dort Anforderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
    3. Ziffer 3
      eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß Paragraph 2, Ziffer 37, Bankwesengesetz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 85, Absatz 10, Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
    4. Ziffer 4
      eine inländische Behörde ist oder
    5. Ziffer 5
      eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
      1. Litera a
        die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
      2. Litera b
        deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
      3. Litera c
        deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
      4. Litera d
        die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder in Ansehung derer anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen, oder
    6. Ziffer 6
      eine sonstige juristische Person ist,
      1. Litera a
        die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Artikel 4, unterstellt hat, und die gemäß deren Artikel 37, Absatz 3, der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und
      2. Litera b
        deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
      3. Litera c
        die nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht (einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden unterliegt, oder
    7. Ziffer 7
      eine Zweigniederlassung einer unter Ziffer 6, fallenden Person ist, wenn und soweit der Mitgliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.
  2. Absatz 2Der Rechtsanwalt hat aber jedenfalls ausreichende Informationen zu sammeln, um verlässlich feststellen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findet.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Kreditinstitut, Kontrollmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094723

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P8e/NOR40094723

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