Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 8

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch II. Abschnitt.
Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  2. Absatz 2Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Absatz eins, ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 3Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.
  4. Absatz 4Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund der Vorschriften des EIRAG die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen. Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ darf nur der Firma einer berufsbefugten Rechtsanwalts-Gesellschaft (Paragraph 21 c,) beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (Paragraph 3, Ziffer 5, FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindeutenden Begriffe und Wendungen.
  5. Absatz 5Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach Paragraph 87 c, NO durch, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

Anmerkung

zu Abs. 2: ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 556/1985;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40097899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P8/NOR40097899

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