Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch II. Abschnitt.

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

Paragraph 8, (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

  1. Absatz 2Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Absatz eins, ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 3Jedenfalls unberührt bleiben auch Parteienvertretungen auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben oder von Handwerkern fallen.
  3. Absatz 4Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.
  4. Absatz 5Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

Anmerkung

zu Abs. 2: ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 556/1985

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P8/NOR40012438

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