Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 7a

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsRechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannte Voraussetzung erfüllt ist.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5 a und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 556/1985;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P7a/NOR40094715

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