Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 7 a, (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

  1. Absatz 2Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannte Voraussetzung erfüllt ist.
  2. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5 a und Paragraph 21, letzter Satz gelten sinngemäß.
  3. Absatz 4Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 556/1985

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P7a/NOR40012437

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