(1)Absatz einsBei den Rechtsanwaltskammern können durch Beschluss der Plenarversammlung, beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag durch Beschluss der Vertreterversammlung jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.Bei den Rechtsanwaltskammern können durch Beschluss der Plenarversammlung, beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag durch Beschluss der Vertreterversammlung jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO errichtet werden.