Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

24.05.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch VIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 57, (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 42 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 84 000 S zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
  2. Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Absatz eins und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P57/NOR40012498

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