Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 56a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 56 a,
  1. Absatz einsAuf die Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte sind die Paragraphen 55 und 56 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.
  2. Absatz 2Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzen ist. Übersteigt die voraussichtliche Höhe der Pauschalvergütung den Betrag von 25 000 Euro, hat der Bundeskanzler dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats herzustellen.
  3. Absatz 3Die erstmalige Festsetzung der Pauschalvergütung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfangs der erbrachten Leistungen im Sinn des Absatz eins, anhand des Durchschnitts der letzten fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Die Höhe der Pauschalvergütung ist in weiterer Folge dann entsprechend neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zu dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Umstände bei der erstmaligen Festsetzung oder der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind, auch im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung wesentlich ändern oder
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Absatz eins, gemessen am Durchschnitt der jeweils letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt der Neufestsetzung um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist.
  4. Absatz 4Für nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz erbrachte Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Absatz 2, spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094764

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P56a/NOR40094764

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