Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

§ 53.
  1. Absatz einsDie Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigen würde.
  2. Absatz eins aAbs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
  3. Absatz 2Die Beiträge sind für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte grundsätzlich gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwälte, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft wird;
    3. Ziffer 3
      die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EuRAG) Berücksichtigung finden;
    4. Ziffer 4
      Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.

Schlagworte

Umlagenordnung, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40045438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P53/NOR40045438

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