§ 53. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine Rücklage von höchstens 20 vH der erforderlichen Mittel angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 200 vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen. Diese Regeln gelten nicht für eine Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren.Paragraph 53, (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine Rücklage von höchstens 20 vH der erforderlichen Mittel angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 200 vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen. Diese Regeln gelten nicht für eine Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
(2)Absatz 2Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß
Kammermitglieder, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
die Höhe der Umlagen nach Alter, Geschlecht und Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft wird;
Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.