Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsanwaltsordnung § 52

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Basisaltersrente (Paragraph 49, Absatz eins,) darf die nach Paragraph 293, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Richtsätze nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2Sind nach einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zwei oder mehr Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.
  3. Absatz 3Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Absatz eins und 2 aufzuteilen.
  4. Absatz 4Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

zu Abs. 1 und 2: ÜR: Art. II § 7, BGBl. Nr. 570/1973, BGBl. II Nr. 54/2005;
ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40114111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P52/NOR40114111

Navigation im Suchergebnis