(3)Absatz 3Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 1 zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Abs. 1 und 2 aufzuteilen.Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Absatz eins und 2 aufzuteilen.