Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 51.Paragraph 51,
Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. Die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen und diese dauerhaft verfügbar zu halten. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.
Anmerkung
EG/EU: Art. 9,
BGBl. I Nr. 10/2017
Im RIS seit
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40190403