Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 51

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 51,

Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. Die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen und diese dauerhaft verfügbar zu halten. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

Anmerkung

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40190403

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P51/NOR40190403

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