(3)Absatz 3Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die Zustimmung aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die Angelegenheit auf Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitglieds des Präsidiums dem Präsidentenrat vorzulegen (§ 42 Abs. 5 Z 5). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die Zustimmung aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die Angelegenheit auf Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitglieds des Präsidiums dem Präsidentenrat vorzulegen (Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 5,). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.