Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

29.07.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;
    2. Ziffer eins a
      für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren;
    3. Ziffer 2
      zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters;
    4. Ziffer 2 a
      für die Ausübung der Tätigkeit eines Kammerkommissärs, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger und den betroffenen Parteien gegenüber sowie über seinen Anspruch auf Entlohnung und über die Führung der Kanzlei;
    Anmerkung, Ziffer 2 b, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2009,)
    1. Ziffer 3
      für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorzubereiten haben und an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;
    2. Ziffer 4
      zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars;
    3. Ziffer 5
      für die Vergabe von Standesauszeichnungen;
    4. Ziffer 6
      zur Festlegung der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins a, ;,
    5. Ziffer 7
      für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG), des Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte, des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren; die Richtlinien für die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs haben allen Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40203060

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P37/NOR40203060

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