Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
      1. Litera a
        zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
      2. Litera b
        zur Aus- und Fortbildung;
    3. Ziffer 3
      die Vertretung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;
    5. Ziffer 5
      die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind.
  2. Absatz 2Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
  3. Absatz 3Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.
  4. Absatz 4Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.

Anmerkung

ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Schlagworte

Ausbildung, Inland, Gesetzesentwurf

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40114099

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P36/NOR40114099

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