Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

§ 27.

  1. Absatz einsDer Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
    1. Litera a
      die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses sowie der Satzung der Versorgungseinrichtung;
    2. Litera b
      die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;
    3. Litera c
      die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;
    4. Litera d
      die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;
    5. Litera e
      der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;
    6. Litera f
      die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern;
    7. Litera g
      die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.
  2. Absatz 2Die Beiträge nach Buchstabe d sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.
  3. Absatz 3In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.
  4. Absatz 4Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder anwesend ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses sowie über die Satzung der Versorgungseinrichtung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
  5. Absatz 5Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P27/NOR40094752

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