Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

§ 25.
  1. Absatz einsDer Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
  3. Absatz 3Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl nicht verpflichtet.
  4. Absatz 4Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses schon während der Amtsdauer von drei Jahren ausscheiden, um auf diese Weise eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Ausschusses zu gewährleisten.
  5. Absatz 5Das Ergebnis jeder Wahl ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P25/NOR40094751

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