Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsanwaltsordnung § 21c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21c

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 21 c,

Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. Ziffer eins
    Gesellschafter dürfen nur sein
    1. Litera a
      inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,,
    2. Litera b
      Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
    3. Litera c
      ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
    4. Litera d
      die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
    5. Litera e
      von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Litera a bis d genannten Personen ist,
    6. Litera f
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.
  2. Ziffer 2
    Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 20, Litera a, vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Ziffer eins, Litera b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
  3. Ziffer 3
    Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
  4. Ziffer 4
    Ehegatten (Ziffer eins, Litera b,) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Ziffer eins, Litera b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
  5. Ziffer 5
    Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
  6. Ziffer 6
    Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
  7. Ziffer 7
    Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt Paragraph 7 a, sinngemäß.
  8. Ziffer 8
    Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig; dem steht die Beteiligung einer Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ziffer 11,) als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft nicht entgegen.
  9. Ziffer 9
    Ausgenommen den Fall der Beteiligung eines Rechtsanwalts als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit Paragraphen 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.
  10. Ziffer 9 a
    In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
  11. Ziffer 10
    Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
  12. Ziffer 11
    Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII § 9, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Schlagworte

Vertretungsbefugnis

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40190391

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P21c/NOR40190391

Navigation im Suchergebnis