Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsanwaltsordnung Art. 4

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Artikel römisch IV.

  1. Absatz einsStatt der im Paragraph 211, des Gesetzes vom 27. Jänner 1840, Nr. 404 der Justiz-Gesetzsammlung, für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft festgesetzten Taxe ist bei der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste eine Abgabe von 10 fl. mittelst Stämpelmarken zu entrichten.
  2. Absatz 2Von dieser Abgabe sind jedoch die Personen, welche vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Rechtsanwaltschaft erlangt haben, für die erste Eintragung in die Rechtsanwaltsliste dann befreit, wenn sie diese Eintragung in jenem Oberlandesgerichts-Sprengel erwirken, in welchem sie bereits früher zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren.

Anmerkung

Zu Abs. 1, 10 fl., vgl. BGBl. Nr. 461/1924

Schlagworte

Stempelmarke

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012425

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/A4/NOR40012425

Navigation im Suchergebnis