Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
26.05.1868
Außerkrafttretensdatum
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 17
2. Zum Außerkrafttreten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft (vgl. § 3
dRGBl. I S 384/1939).
Titel
Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden.
StF:
RGBl. Nr. 49/1868
Präambel/Promulgationsklausel
Giltig für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das nachfolgende Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen.
Anmerkung
Erfassungsstichtag 1.3.2002
Schlagworte
e-rk3
InterkonfessionellenG, Reichsrat
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2023
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR11009360
Alte Dokumentnummer
N7186810732W