Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
26.05.1868
Außerkrafttretensdatum
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§. 9. Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.Paragraph 9, Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.
Schlagworte
Unterrichtswesen
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10009170
Dokumentnummer
NOR12117841
Alte Dokumentnummer
N7186830808L