Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
23.12.1867
Außerkrafttretensdatum
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 13.
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.
Schlagworte
Meinungsfreiheit, Zensurverbot, Pressefreiheit, Konzessionssystem,
Zensur
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000053
Alte Dokumentnummer
N11867120720