Bundesrecht konsolidiert

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Winkelschreibereiverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Winkelschreibereiverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 114/1857 aufgehoben durch RGBl. Nr. 112/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.06.1857

Außerkrafttretensdatum

31.12.1897

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

materiell derogiert durch Art. IV Z 5 Satz 2 der EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895

Text

Paragraph 4,

Gegen die Entscheidung steht dem Betheiligten der Recurs binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung desselben gerechnet, an das höhere Gericht offen.

Gegen Entscheidungen des höheren Gerichtes, wodurch das erstrichterliche Erkenntnis bestätiget oder zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert wurde, und gegen die Entscheidungen des obersten Gerichtshofes findet keine weitere Beschwerde statt.

Schlagworte

Beteiligte, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10005178

Dokumentnummer

NOR12057983

Alte Dokumentnummer

N4185714287T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1857/114/P4/NOR12057983

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