Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Winkelschreibereiverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.1976
Außerkrafttretensdatum
31.07.1989
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§. 3.Paragraph 3,
Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 25.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.
Schlagworte
Disziplinargewalt
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014
Gesetzesnummer
10005178
Dokumentnummer
NOR12057982
Alte Dokumentnummer
N4185714286T