Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau § 33

Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 33,

Vorgewiesene, angeblich bei der Verwundung gebrauchte Werkzeuge sind ihrer Art und Gestalt nach, mit Berücksichtigung eines vorhandenen Fabrikszeichens, sorgfältig zu beschreiben, und ihre Länge und Breite mit dem Zollstabe zu bemessen. Wenn die Breite eines Werkzeuges im Verlaufe abnimmt, ist sie an der schmälsten, mittleren und breitesten Stelle mit genauer Angabe der Entfernung derselben von der Spitze oder dem Griffe besonders zu bestimmen, ebenso ist die Stärke des Rückens eines Instrumentes bei verschiedener Dicke anzugeben, die Schwere aber mittelst der Wage zu erheben; ferner ist die scharfe oder stumpfe Beschaffenheit der Schneide oder Spitze zu beobachten, vorhandene Scharten genau aufzuzählen, und ersichtliche Blutflecken, wenn über ihre Natur kein Zweifel obwaltet, zu beschreiben; wo solche Flecken zweifelhaft sind, muß dieses gleichfalls bemerkt, das Wegwischen derselben aber immer vermieden und für Erhaltung ihrer ursprünglichen Form vorgesorgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019688

Alte Dokumentnummer

N2185512890R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1855/26/P33/NOR12019688

Navigation im Suchergebnis