Bundesrecht konsolidiert

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Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau § 18

Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 18,

Das nachträglich ausgearbeitete schriftliche Gutachten hat in seinem Eingange aus der Anführung des ergangenen schriftlichen Auftrages von Seite des Untersuchungsrichters oder seines Stellvertreters, welcher die gerichtliche Beschau angeordnet hat, aus der Angabe des Ortes, wo, der Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen wurde, und der im Eingange des Protokolles enthaltenen Daten, in soferne sie sich auf die Abgabe des Gutachtens beziehen, zu bestehen. Hierauf folgt dann das eigentliche Gutachten.

Schlagworte

Obduktionsgutachten, Obduktionsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019673

Alte Dokumentnummer

N2185512875R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1855/26/P18/NOR12019673

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