Bundesrecht konsolidiert

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Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns § 0

Kurztitel

Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 250/1853 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1920

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.11.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Beachte

1. Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Kreise sowie die Standorte und die Einrichtung der Kreisbehörden regeln, ist ihnen durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 29. April 1860 (Einstellung der Amtswirksamkeit der Kreisbehörden gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 80/1860) gewählt.
2. Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Bezirke sowie die Standorte und die Einrichtung der Bezirksämter regeln, ist ihnen durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 30. August 1868 (Beginn der Amtswirksamkeit der politischen Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 101/1868 und Zeitpunkt der Aktivierung der neu organisierten Bezirksgerichte gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 117/1868) gewählt.
3. Gemäß der Verordnung über die Änderung der Bezeichnung von Gerichten im Lande Österreich, dRGBl. I S 998/1938 (GBlÖ Nr. 350/1938), führten im Lande Österreich die Landes- und Kreisgerichte die Bezeichnung „Landgerichte“. Gemäß § 71 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, sind an die Stelle der Landgerichte wieder Landes- und Kreisgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938 getreten.

Titel

Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 25. November 1853, betreffend die politische und gerichtliche Organisirung des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns.
StF: RGBl. Nr. 250/1853

Präambel/Promulgationsklausel

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit den Allerhöchsten Entschließungen vom 6. Juli, 28. August und 14. September d. J. die Zahl und Abgränzung der Kreise, der Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz und der Bezirke im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, sowie die Standorte und die Einrichtung der Kreisbehörden, Gerichtshöfe und Bezirksämter daselbst Allergnädigst zu genehmigen geruht.

In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Bestimmungen und mit Beziehung auf die Verordnung vom 19. Jänner 1853 (Nr. 10, Reichs-Gesetz-Blatt, S. 65), wird Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Die Abs. I bis X wurden als Art. 1 bis 10 dokumentiert, die beiden tabellarischen Übersichten als Anl. 1 und 2.

Schlagworte

e-rk3
Abgrenzung, RGBl. Nr. 10/1853, Oberösterreich

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10000002

Dokumentnummer

NOR11000002

Alte Dokumentnummer

N1185315341S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1853/250/P0/NOR11000002

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