Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 41/2013 aufgehoben durch LGBl. Nr. 26/2017

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)

Text

5. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 16
Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

  1. Absatz einsAuf Basis der in Abschnitt 2 dargestellten Prinzipien und Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit sowie den in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung formulierten Bestimmungen ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den nachfolgenden vier Steuerungsbereichen
    1. Ziffer eins
      Ergebnisorientierung,
    2. Ziffer 2
      Versorgungsstrukturen,
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und
    4. Ziffer 4
      Finanzziele gemäß Abschnitt 6
      zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren.
  3. Absatz 3Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Vertragsabschluss, die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.
  4. Absatz 4Die Partner des Bundes-Zielsteuerungsvertrags haben sicherzustellen, dass die bestehenden Zielsteuerungssysteme im Bereich der öffentlichen Gesundheit dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag bzw. den Landes-Zielsteuerungsverträgen nicht widersprechen.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20000233

Dokumentnummer

LWI40004350

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