Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/2013
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
10.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
Artikel 6
Finanzierung
(1)Absatz einsDie mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Institutes für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.
(2)Absatz 2Das Österreichische Institut für Bautechnik erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(3)Absatz 3Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Voranschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.
(4)Absatz 4Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmenüberschuss des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.
Schlagworte
Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
20000008
Dokumentnummer
LWI40000315